Haus- und Badeordnung Winter 2022/2023
1. Öffnungszeiten
1.1 Das Schwimmbad ist zu folgenden Uhrzeiten geöffnet:
Für alle:
08:00 Uhr – 19:30 Uhr (Badeschluss) - Montag bis Freitag
08:00 Uhr – 16:30 Uhr (Badeschluss) - Samstag, Sonntag und Feiertag
Für Mitglieder zusätzlich:
06:00 Uhr – 08:00 Uhr – Dienstag und Donnerstag
07:00 Uhr – 08:00 Uhr – Samstag
Kassenschluss ist jeweils 30 Minuten vor Badeschluss. Mit Badeschluss ist das Waldschwimmbad unverzüglich zu verlassen.
Der Einlass ins Waldschwimmbad erfolgt über die Winterkasse.
1.2 Nicht-Mitglieder können Tickets
· weiterhin online unter www.eosc-ticket.de
· an der Kasse (aktuell nur Barzahlung möglich)
kaufen.
1.3 Mitglieder müssen keine Tickets mehr buchen. Sie legitimieren sich über ihre Mitgliedskarte.
1.4 Beim Kauf eines Online-Tickets ist die Buchung verbindlich und kann nach Kaufabschluss nicht mehr verändert werden. Wer den gebuchten Tag nicht in Anspruch nimmt, lässt seine Buchung ersatzlos verfallen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
1.5 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Die Haus- und Badeordnung ist auch im Zuge der Online-Buchung (www.eosc-ticket.de) zu akzeptieren.
1.6 Wir empfehlen auch weiterhin das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Kassenbereich und in allen geschlossenen Räumen (z. B. in den Umkleiden und in den WCs) bis zum Betreten des Schwimmbeckens und auch während des Föhnens. Versuchen Sie auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
1.7 Es ist Rücksicht unter allen Schwimmern gefordert.
1.8 Auf allen Schwimmbahnen ist zwingend das Schwimmen im Kreisverkehr vorgeschrieben.
1.9 Die Bahnen 1 – 4 sind vornehmlich für den Schul- und Trainingsbetrieb vorgesehen.
1.10 Das Lagern jeglicher Schwimmmaterialen, Badeschuhe und Trinkflaschen am Beckenrand ist gestattet.
1.11 Die vorübergehende Schließung des Waldschwimmbades aus technischen, unvorhergesehenen (z. B. Gewitter, Sturm) oder anderen Gründen bleibt vorbehalten und rechtfertigt keinen Anspruch auf Erstattung des ganzen oder teilweisen Eintrittspreises oder Schadenersatz.
1.12 Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Begleitung einer erwachsenen bzw. aufsichtsfähigen Person erforderlich.
2. Allgemeines
2.1 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast diese Haus- und Badeordnung an.
2.2 Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonder-veranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
2.3 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich Eingang und Außenanlagen sowie der Ruhe und Erholung unserer Gäste. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und die Arbeit unserer Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend oder dauernd des Bades zu verweisen.
2.4 Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Dessen Höhe wird im Einzelfall nach Aufwand festgelegt. In solch einem Fall ist dieser sofort an der Kasse zu entrichten.
2.5 Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrecht-erhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung strengstens untersagt.
2.6. Gegenstände aus Glas (u. a. Flaschen) dürfen wegen der Verletzungsgefahr nicht im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich benutzt werden. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen.
2.7 Das Personal des Bades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Besucher und Besucherinnen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Waldschwimm-bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder grobe Verstöße können Strafanzeigen nach sich ziehen.
2.8 Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Die Verfügung über die Fundsachen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.9 Das Fotografieren und Filmen von Personen und Gruppen ist auf dem Gelände des Waldschwimmbades nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung des Badbetreibers.
3. Zutrittsregeln
3.1 Die Benutzung der Schwimmbecken ist grundsätzlich während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen der Haus- und Badordnung möglich. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben
3.2 Es bleibt dem Badbetreiber vorbehalten, die Benutzung des Bades oder Teile davon einzuschränken. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes.
3.3 Die Öffnungszeiten des Bades können abweichen: Wetterbedingte Verkürzung der Öffnungszeiten, Schließung z.B. aufgrund von Unvorhergesehenem Störungen.
3.4 Die Preise werden über die ausgehängte Preisliste und Prospekte bekanntgegeben und sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
3.5 Der Zutritt ist NICHT gestattet für
· Personen mit nachgewiesener SARS-CoC-2-Infektion
· Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen
· Personen mit Covid-19 Krankheitssymptomen
· Personen, die erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere
gefährden oder stören.
· Personen, die Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mit sich führen.
· Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder
offenen Wunden leiden.
· Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen, geistig Behinderten, sowie Personen, die sich nicht ohne fremde Hilfe sicher fortbewegen können, ist der Zutritt, die Benutzung und der Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen und aufsichtsfähigen Begleitperson gestattet.
· Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ohne Begleitung. Dieser ist nur mit einer verantwortlichen und aufsichtsfähigen Begleitperson gestattet. In dieser Zeit sind die Kinder von den Begleitpersonen sehr sorgfältig zu beaufsichtigen.
· Kinder ab dem 11. Lebensjahr, die ohne verantwortliche und aufsichtsfähige Begleitperson und ohne Schwimmnachweis erscheinen
· Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vom Badbetreiber genehmigt.
· Der Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen sein. Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades am jeweiligen Tag. Sie gilt als Zahlungsnachweis und ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
· Das Wechselgeld ist sofort nach Erhalt vom Badegast zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
· Die Badezeit schließt das Aus- und Ankleiden ein. Das Ende für die Nutzung der Badeinrichtungen ist so zu wählen, dass das Bad mit Ende der Öffnungszeit verlassen werden kann.
· Eintrittskarten und personalisierte RFID Karten sind nicht auf andere Personen übertragbar. Verstöße können Strafanzeigen nach sich ziehen.
4. Verhalten im Bad
4.1 Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Darüberhinausgehende Körperpflege (z.B. Rasieren, Nägel schneiden) ist aus hygienischen Gründen strengstens untersagt.
4.2 Die Becken/Nassbereiche (ausgenommen Duschanlagen) dürfen nur in Badebekleidung betreten werden. Ausnahmegenehmigungen können nur vom EOSC erteilt werden. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindeln zwingend erforderlich.
4.3 Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
4.4 Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
4.5 Die Nutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel Geräten etc.) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Ballspiele sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. In den Becken dürfen nur Wasser- und Softbälle benutzt werden.
4.6 Das Essen unmittelbar an/in den Schwimmbecken, in Umkleiden, Sanitär und Badebereichen ist untersagt.
4.7 Das Rauchen einer Zigarette, E- Zigarette oder Shisha ist in Räumen des Freibades, der Traglufthalle und am Beckenumgang strengstens untersagt. Das Rauchen einer Shisha oder das Entzünden einer Shisha Kohle ist auf der Liegewiese strengstens untersagt. Die Liegeflächen sind von Zigarettenresten sauber zu halten.
4.8 Das Mitbringen von Waffen oder Gegenständen, die offensichtlich als Waffe benutzt werden könnten, ist strengstens untersagt. Dazu zählen unter anderem Taschenmesser aller Art, Baseballschläger etc.
4.9 Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer, auch mit einem Grill, einem Gefäß wie z.B. Einwegrill oder Feuerschale, sind strengstens verboten.
4.10 Abgesperrte Bereiche oder Anlagen dürfen nicht betreten werden.
4.11 Bei Gewitter sind im Freibad sämtliche Außenbereiche auf Anordnung des Badpersonals umgehend zu räumen. Dazu gehören Becken, Beckenumgänge und Liegewiesen.
4.12 Beschwerden hat der Badegast unverzüglich dem Dienst führenden Schwimmmeister vorzutragen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
4.13 Schwimmerbecken (Beckenbereiche ab einer Wassertiefe von 1,35m) dürfen nur von geübten Schwimmern genutzt werden. Nichtschwimmerinnen/er müssen sich im Nichtschwimmerbecken und kleinere Kinder im Planschbecken Aufhalten.
4.14 Ausnahmen sind nur im Rahmen des Schwimmunterrichts und des Vereinsschwimmens unter Aufsicht eines Trainers/Betreuers bzw. des Badpersonals zulässig. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
4.15 Bei Unfällen ist sofort der Schwimmmeister zu benachrichtigen. Soweit möglich, sollen Unfallverursacher und Zeugen sowie Personen zur Feststellung etwaiger Zeugen namhaft gemacht werden. Darüber hinaus ist jeder Besucher zur Hilfeleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei unterlassener Hilfeleistung wird neben einer Klage ein Hausverbot verhängt.
4.16 Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
4.17 Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der/die Übungsleiter/-in für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
5. Haftung
1.
5.1 Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber ist ausschließlich privatrechtlich.
5.2 Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich deren Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und deren Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
5.3 Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhanden-kommen eingebrachter Sachen und Bargeld wird kein Ersatz geleistet, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Beschäftigten des EOSC Waldschwimmbades oder deren Erfüllungsgehilfen ursächlich ist (dies gilt auch für die Garderobenschränke und Wertfächer).
5.4 Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen vor dem Schwimmbad abzustellen. Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist auf dem Vorplatz / Rettungswegen strengstens untersagt.
5.5 Schäden an den auf Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen.
5.6 Das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände und Bargeld wird kein Ersatz geleistet, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Beschäftigten des EOSC Waldschwimmbades oder deren Erfüllungsgehilfen ursächlich ist (dies gilt auch für die Garderobenschränke und Wertfächer).
6. Ausnahmen
6.1 Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonder-veranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
6.2 Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen das Aufsichts- bzw. Kassen-personal oder die Betriebsleitungen entgegen.
7. Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Aushang in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.
Stand: September 2022